Jahre bis zum Jubiläum

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  1. 1. Anmeldeformular herunterladen und ausdrucken
    Unser Anmeldeformular könnt ihr hier herunterladen.
  2. 2. Formular ausfüllen
    Formular soweit wie möglich ausfüllen. Felder wie "Mitgliedsnummer" und "Betrag" werden von uns bei der Abgabe ausgefüllt. Bei unter 18 Jährigen ist es wichtig, dass die Eltern die Einverständniserklärung ausfüllen.
  3. 3. Formular abgeben
    Bei der nächsten Neuanmeldung können die Formulare, sowie der Mitgliedsbeitrag in Höhe von 42,50€ in Bar abgegeben werden.
  • Einmaliger Beitrag:

    17,50€ Anmeldegebühr (Kosten für Gewehr, Anstecknadel etc.)
  • Die Jährlichen Beiträge:

    15€ Mitgliedbeitrag
    10€ Rücklage für eigenen Schützenplatz

Satzung des St. Johannis Schützenvereins Vardingholt-Spoler 1642 e. V.



§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr



1. Der Verein führt den Namen St. Johannis Schützenverein Vardingholt-Spoler.

2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenzusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form e. V.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Rhede-Vardingholt (Spoler).

4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Wesen, Zweck und Aufgaben des Vereins



Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO).

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Totengedenken im Rahmen des Schützenfestes am Ehrenmal,
  • Pflege des Ehrenmals im Rahmen der Vereinsarbeit,
  • Fahnenabordnungen an christlichen Feiertagen und Beerdigungen,
  • Gestaltung der Gottesdienste auf dem Erntedankfest und im Rahmen des Schützenfestes,
  • Organisation und Durchführung des jährlichen Osterfeuers,
  • Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums des Schützenwesens durch Erhaltung der überlieferten Schützentradition.


  • § 3 Gemeinnützigkeit



    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 4 Erwerb der Mitgliedschaft



    1. Mitglieder des Vereins können alle männliche Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliedschaft erfolgt durch Antragstellung an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichten.

    2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

    3. Die Mitgliedschaft wird wirksam zum 01. des laufenden Monats.

    4. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft



    1. Die Mitgliedschaft erlischt:

    a) durch den Tod,
    b) durch Austrittserklärung,
    c) durch Ausschluss.

    2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen, jedoch nur zum Schluss eines Geschäftsjahres, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben.

    3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:

    a) falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen drei Monate nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist,
    b) falls das Mitglied durch sein schuldhaftes Verhalten die Belange oder das Ansehen des Vereins schädigt.
    c) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Die Einladung zur betreffenden Mitgliederversammlung muss den Ausschluss des Vereinsmitglieds ausdrücklich als Tagesordnungspunkt bezeichnen.
    d) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
    e) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

    § 6 Beiträge



    1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können außerordentliche Beiträge bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.

    2. Der Mitgliedsbeitrag sowie etwaige außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

    3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und außerordentlichen Beiträgen befreit.

    4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

    § 7 Organe



    Organe des Vereins sind:

    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

    § 8 Mitgliederversammlung



    1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

    2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung BBV erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung einzuhalten.
    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen, wenn des Interesse des Vereins es erfordert oder 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe des Zwecks und der Gründe dieses beantragt hat.

    4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

    5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch das minderjährige Mitglied) eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

    6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    7. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

    7a. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war.

    8. Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt.

    9. Dem Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

    10. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und bei dessen Abwesenheit von seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.

    § 9 Vorstand



    1. Der engere Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden (Präsident)
  • dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Präsident)
  • dem Schriftführer
  • dem Geschäftsführer
  • dem Oberst
  • dem Zeugwart.


  • Es handelt sich hierbei um den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

    Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.

    2. Der engere Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von, erster Vorsitzender fünf Jahre sonst drei Jahre, gerechnet von der Wahl an, gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt bzw. gewählt ist. Zu Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Die Wiederwahl ist zulässig.

    3. Darüber hinaus wählt die Generalversammlung weitere Vorstandsmitglieder, nämlich den sogenannten erweiterten Vorstand. Im Einzelnen sind dieses:

  • dreizehn Bezirksvertreter
  • ein Tambourmajor
  • zwei Hauptmänner
  • fünf Fähnriche 1. Fahne
  • fünf Fähnriche 2. Fahne
  • zwei Adjudanten
  • Pressesprecher.


  • Da die Ausübung der Aufgaben als Schießmeister besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten voraussetzt, wird die Person vom Vorstand bestimmt.

    Im Übrigen werden die Mitglieder des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Die Wiederwahl ist zulässig.

    4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger wählen. Die Wahl hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

    § 10 Zuständigkeit, Sitzungen und Beschlüsse des engeren Vorstands



    1. Der engere Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Vorbereitung des Haushaltplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.


  • Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann den Vorsitzenden oder Vorstandsmitglieder widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Vereinsmitglieder übertragen, soweit gesetzlich zulässig.

    2. Der engere Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden („Präsident“), bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden („stellvertretender Präsident“) einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Der engere Vorstand tritt zusammen, wenn es die Gegebenheiten erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

    § 11 Kassenprüfung



    1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. In den Jahren mit gerader Jahreszahl wird der erste Kassenprüfer gewählt. In den Jahren mit ungerader Zahl wird der zweite Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des engeren Vorstands sein. Die Wiederwahl ist nicht möglich.

    2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einen schriftlichen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

    § 12 Auflösung des Vereins



    1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung konkret zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke zur Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

    2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird die Liquidation vom zuletzt eingetragenen engeren Vorstand durchgeführt.

    Rhede, im Jahr 2016