Satzung des St. Johannis Schützenvereins Vardingholt-Spoler 1642
e. V.
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen St. Johannis Schützenverein Vardingholt-Spoler.
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenzusatz
„eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form e. V.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Rhede-Vardingholt (Spoler).
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wesen, Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins
ist die Förderung des traditionellen Brauchtums (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Totengedenken im Rahmen des Schützenfestes am Ehrenmal,
Pflege des Ehrenmals im Rahmen der Vereinsarbeit,
Fahnenabordnungen an christlichen Feiertagen und Beerdigungen,
Gestaltung der Gottesdienste auf dem Erntedankfest und im Rahmen des
Schützenfestes,
Organisation und Durchführung des jährlichen Osterfeuers,
Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten
Brauchtums des Schützenwesens durch Erhaltung der überlieferten
Schützentradition.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle männliche Personen werden, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliedschaft erfolgt durch Antragstellung an
den Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen
Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche
Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichten.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem
Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
3. Die Mitgliedschaft wird wirksam zum 01. des laufenden Monats.
4. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod,
b) durch Austrittserklärung,
c) durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand erfolgen, jedoch nur zum Schluss eines Geschäftsjahres, wobei eine
Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Bei Minderjährigen ist die
Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:
a) falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen drei Monate
nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist,
b) falls das Mitglied durch sein schuldhaftes Verhalten die Belange oder
das Ansehen des Vereins schädigt.
c) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung. Die Einladung zur betreffenden
Mitgliederversammlung muss den Ausschluss des Vereinsmitglieds
ausdrücklich als Tagesordnungspunkt bezeichnen.
d) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
e) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung
wirksam.
§ 6 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung
besonderer Vorhaben können außerordentliche Beiträge bis zur doppelten
Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.
2. Der Mitgliedsbeitrag sowie etwaige außerordentliche Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und
außerordentlichen Beiträgen befreit.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen
oder stunden.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an
die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung
BBV erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen beginnend mit
dem Tag nach der Veröffentlichung einzuhalten.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von
zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen,
wenn des Interesse des Vereins es erfordert oder 1/4 der stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe des Zwecks und der
Gründe dieses beantragt hat.
4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder in seiner
Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer
des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion übertragen werden. Der
Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied
(auch das minderjährige Mitglied) eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen;
ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
7. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn sie in der Einladung
angekündigt war. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt
unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder
Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder
vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und
bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind
den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
7a. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn sie in
der Einladung angekündigt war.
8. Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt.
9. Dem Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds auf geheime Abstimmung
muss entsprochen werden.
10. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das
vom Schriftführer und bei dessen Abwesenheit von seinem Vertreter zu
unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
1. Der engere Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden (Präsident)
dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Präsident)
dem Schriftführer
dem Geschäftsführer
dem Oberst
dem Zeugwart.
Es handelt sich hierbei um den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
2. Der engere Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von,
erster Vorsitzender fünf Jahre sonst drei Jahre, gerechnet von der Wahl an,
gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis ein
Nachfolger bestellt bzw. gewählt ist. Zu Vorstandsmitglieder können nur
Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft
endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Die Wiederwahl ist zulässig.
3. Darüber hinaus wählt die Generalversammlung weitere Vorstandsmitglieder,
nämlich den sogenannten erweiterten Vorstand. Im Einzelnen sind dieses:
dreizehn Bezirksvertreter
ein Tambourmajor
zwei Hauptmänner
fünf Fähnriche 1. Fahne
fünf Fähnriche 2. Fahne
zwei Adjudanten
Pressesprecher.
Da die Ausübung der Aufgaben als Schießmeister besondere Fähigkeiten und
Fertigkeiten voraussetzt, wird die Person vom Vorstand bestimmt.
Im Übrigen werden die Mitglieder des erweiterten Vorstandes von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl
an, gewählt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt
eines Vorstandsmitgliedes. Die Wiederwahl ist zulässig.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand einen
Nachfolger wählen. Die Wahl hat Gültigkeit bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
§ 10 Zuständigkeit, Sitzungen und Beschlüsse des engeren Vorstands
1. Der engere Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins
übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung;
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
Vorbereitung des Haushaltplans, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts;
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann den Vorsitzenden oder
Vorstandsmitglieder widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte
bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne
Vereinsmitglieder übertragen, soweit gesetzlich zulässig.
2. Der engere Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden
(„Präsident“), bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
(„stellvertretender Präsident“) einberufen werden; die Tagesordnung braucht
nicht angekündigt zu werden. Der engere Vorstand tritt zusammen, wenn es
die Gegebenheiten erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier
seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 11 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer. Die
Amtszeit beträgt zwei Jahre. In den Jahren mit gerader Jahreszahl wird der
erste Kassenprüfer gewählt. In den Jahren mit ungerader Zahl wird der zweite
Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des engeren
Vorstands sein. Die Wiederwahl ist nicht möglich.
2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung mindestens einmal
jährlich einen schriftlichen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Vorstandes.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der
Mitgliederversammlung konkret zu bestimmende juristische Person des
öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für mildtätige Zwecke zur Unterstützung von Personen, die im Sinne von
§ 53 AO wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand auf die
Hilfe anderer angewiesen sind.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird die
Liquidation vom zuletzt eingetragenen engeren Vorstand durchgeführt.
Rhede, im Jahr 2016